AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die K-net Telekommunikation GmbH (nachfolgend K-net), Sitz der K-net: Europaallee 10, 67657 Kaiserslautern, Registergericht: Kaiserslautern, HRB 3283, erbringt ihre angebotenen Dienstleistungen ausschließlich gemäß den vorrangigen Bedingungen des Auftragsformulars, der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend „AGB“) sowie – soweit anwendbar – den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (folgend TKG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die der Vertragspartner (folgend Kunde oder Endkunde) durch Erteilung des Auftrages oder Inanspruchnahme des Dienstes anerkennt. Sie finden auch auf hiermit in Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen sowie die Beseitigung von Störungen Anwendung.
(2) Das Telekommunikationsgesetz findet auch dann Anwendung, sollte in den folgenden AGB nicht ausdrücklich auf dies Bezug genommen werden.
(3) Der Einbeziehung von AGB des Kunden wird widersprochen.
(4) Der geographische Geltungsbereich bezieht sich auf die Bereitstellung des Zugangsdienstes (BSA) durch den Vorlieferanten in dem jeweiligen Versorgungsgebiet.
(5) Begriffsbestimmung:
Kunde, Endkunde -> Geschäfts- und Privatkunden Verbraucher -> ausschließlich Privatkunden
KKU -> Klein- und Kleinstunternehmen
§ 2 Vertragsabschluss Privatkunden
(1) Alle Angebote der K-net sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und frei-bleibend.
(2) Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der K-net zwischen der K-net und dem Kunden kommt durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden, unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die K-net (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, den dort in Bezug genommenen Leistungs- und Produktbeschreibungen, Preisverzeichnissen diesen AGB und der Vertrags-zusammenfassung gemäß § 54 TKG, soweit im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist. Die K-net kann die Annahme des Auftrages des Kunden ohne Angabe von Gründen verweigern.
(3) Die K-net kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder des Personalausweises abhängig machen.
§ 3 Vertragsabschluss Geschäftskunden
(1) Der Vertrag kommt mit einem auf den Geschäftskunden abgestimmten (individuell) und an den Geschäftskunden gerichteten Angebot und dessen Annahme zustande. Die Annahme kann durch einen Vermerk und Unterschrift auf dem Angebot erfolgen oder durch eine Bestellung an die K-net. Die K-net hält sich jeweils 30 Tage an ein Angebot gebunden, wenn auf dem individuellen An-gebot nicht anderes vermerkt ist.
(2) Alle nicht individuellen Angebote der K-net sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend.
(2) Der Vertrag kommt mit Unterschrift des Gewerbekunden und der K-net auf dem Vertragsdokument zustande.
§ 4 Vertragserfüllung und -voraussetzungen
(1) Für bestimmte Leistungen der K-net ist Voraussetzung für die Leistungserbringung der K-net ein Hausanschluss sowie eine vom gewählten Produkt abhängige Innenhausverkabelung (Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router).
(2) Voraussetzung für die Erfüllung des Vertrages ist ein Hausanschluss des Vorlieferanten und eine kompatible Verkabelung im Haus. Diese ist vom Eigentümer zu gewährleisten. Sollten diese Voraussetzungen an dem Vertragsort nicht gegeben sein, ist die Ausführung des Antrages bzw. die Erfüllung des Vertrages unmöglich. Die K-net hat daraufhin das Recht von dem Vertrag zurückzutreten. Die K-net haftet nicht in diesen Fällen, der Kunde kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
(3) Sowohl für Arbeiten am Hausanschluss, als auch für eine ggf. notwendige Hausinstallation hat der Kunde die Genehmigung des Hauseigentümers oder eines anderen diesbezüglichen Rechtsinhabers einzuholen, soweit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist. Diese Genehmigung erfolgt im Wege eines Grundstückseigentümererklärung, der zwischen dem Eigentümer beziehungsweise Rechtsinhaber und der K-net oder einem mit dieser im Sinne der §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen geschlossen wird.
(4) Die K-net ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Soweit die K-net sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.
(5) Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung von Protokollen, die auf IPv4 (IETF RFC 791 mit Updates) oder IPv6 (IETF RFC 8200 mit Updates) aufsetzen, übermitteln.
(6) Die K-net ist nicht verpflichtet, dem Kunden IP-Adressräume dauerhaft zu überlassen.
(7) Die Vertragserfüllung wird maßgeblich durch die regulatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst, die durch das TKG sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und den mit anderen Netzbetreibern geltenden Zusammenschaltungsverträgen und möglichen Fakturierungs- und Inkassoverträgen sowie den im TK-Bereich ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (folgend BNetzA) sowie der Gerichte und ggf. anderer Behörden vorgegeben werden. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vertragserfüllung wesentlich von diesen Rahmenbedingungen abhängig und das Risiko von Änderungen nicht einseitig von der K-net zu tragen ist. Änderungen können deshalb zu einer Anpassung des Vertrages nach § 313 BGB führen. Steht der K-net wegen der Änderungen (z.B. Einführung einer ALL-IP- Zusammenschaltung / NGN) aufgrund vertraglicher Vereinbarung zusätzlich ein einseitiges Änderungsrecht zu, geht dies der vorgenannten Vertragsanpassung nach Wahl von K-net vor.
(8) Sollten sich nach Abschluss von Verträgen die allgemeinen wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse oder die rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen, insbesondere die Entgelte beruhen, so wesentlich ändern, dass einer Vertragspartei die Fortsetzung der Verträge unter den vereinbarten Bedingungen nicht zugemutet werden kann, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Änderung der Verträge verständigen. Letztendlich kann dies zur Stornierung oder Beendigung des Vertrages führen.
(9) Voraussetzung für die Erfüllung des Vertrages ist ein Glasfaserhausanschluss des Ausbaupartners. Sollten diese Voraussetzungen an dem Vertragsort nicht gegeben sein, ist die Ausführung des Antrages bzw. die Erfüllung des Vertrages unmöglich. Die K-net hat daraufhin das Recht von dem Vertrag zurückzutreten. Die K-net haftet nicht in diesen Fällen, der Kunde kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Die K-net ermöglicht dem Kunden den Zugang zu ihrer bestehenden Kommunikations-Infrastruktur und der Nutzung ihrer Dienste. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen einschließlich der AGB sowie den jeweils geltenden Preisverzeichnissen, die im Internet unter www.empera.de oder www.k-net.de eingesehen werden können.
(2) Die Qualität und der Service-Level bezüglich der Dienste ergeben sich vorrangig aus den Bedingungen des Auftragsformulars und der Leistungsbeschreibung. Ist dort nichts Abweichendes vereinbart, haben die von der K-net angebotenen Dienste eine über das Kalenderjahr gemittelte Verfügbarkeit von 97 Prozent.
(3) Soweit die K-net neben den beauftragten Leistungen und Diensten zusätzliche entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit mit oder ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
(4) Die Leistungsverpflichtung der K-net gilt vorbehaltlich richtiger und recht- zeitiger Selbstbelieferung mit Vorleistungen, soweit die K-net mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung nicht auf einem Ver-schulden der K-net beruht. Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardware- und Softwareeinrichtungen, -installationen oder sonstige technische Leistungen Dritter, mit Ausnahme der Entstörung gemäß § 58 TKG.
(5) Die K-net ermöglicht dem Kunden Zugang zum eigenen Telekommunikations-Festnetz und Verbindungen zu Festnetzen anderer Betreiber sowie zu Mobilfunknetzen anderer Betreiber und stellt dem Kunden – je nach Vertragsgestaltung Sprachkanäle mit einer oder mehreren Rufnummern zur Verfügung.
(6) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag, den jeweils aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preisverzeichnissen, die im Internet unter www. empera.de oder www.k- net.de eingesehen werden können, und der Vertragszusammenfassung gemäß § 54 TKG, soweit im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist.
(7) Im K-net-Netz sind Pre-Selection sowie Call-by-Call und die Anwahl bestimmter Sonderrufnummern nicht möglich. Die K-net legt an Hand des Vorlieferanten fest welche Kunden offline abgerechnet werden.
(8) Die K-net stellt dem Kunden im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dessen Wahl Leistungen mit den folgenden allgemeinen Leistungsmerkmalen als „Zugang zum Internet“ (Internet-Access) zur Verfügung:
a) Den Zugang über den Zugangsknoten (point of presence) in Form einer funktionstüchtigen Schnittstelle (Gateway) zum Internet, um dem Kunden die Übermittlung und den Abruf von Daten (IP- Pakete) in und aus dem Internet zu ermöglichen. Der Kunde kann auf diese Weise in ausschließlich eigener Verantwortung die im Internet zugänglichen Dienste wie z. B. WorldWideWeb, UseNet (Newsgruppen), FTP und E-Mail-Dienste in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich in aller Regel um Dienste Dritter, die nicht von der K-net erbracht werden und auf deren Gestaltung und Inhalt die K-net keinen Einfluss hat. Die vorgenannten Dienste bilden nur dann ein Angebot der K-net, wenn sie ausdrücklich als Angebot der K-net bezeichnet sind.
b) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die K-net beim Internet-Access nur den Zugang zum Internet vermittelt und keinen Einfluss auf die Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet und auf die angebotenen Inhalte hat. Die Zugänglichkeit einzelner im Internet oder im K-net-Netz von Dritten bereitgestellter Dienste und Daten gehört ebenso wie die Funktions- fähigkeit der von Dritten betriebenen Telekommunikationseinrichtungen nicht zu den Leistungen der K-net. Verzögerungen, die sich aus der Überlastung der Leitungen im Internet ergeben, gehen nicht zu Lasten der K- net.
c) Die Schnittstelle wird für den privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt. Der geschäftsmäßige Betrieb von File-Sharing-Systemen, Peer-to-Peer- Netzen und anderen Anwendungen mit ständigem Datenaustausch mit großer Bandbreite setzt einen gesonderten Vertrag zwischen dem Kunden und der K-net voraus.
d) der Zugang wird grundsätzlich als Internet-Flatrate über den bestehenden Netz-Zugang von der K-net ermöglicht. Davon abweichend können Angebote an Geschäftskunden mit einem Datenvolumen entsprechend den vorrangigen Bedingungen des Auftragsformulars begrenzt werden.
(9) Die K-net ist verpflichtet, dem Kunden den Zugang zu einem Internetknotenpunkt zu verschaffen. Der Zugang wird über das Telekommunikations- netz von der K-net realisiert. Soweit im Einzelfall zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, muss die K-net nicht sicherstellen, dass die vom Kunden oder Dritten aus dem Internet abgerufenen Informationen beim Abrufenden eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss und die Erfüllung von Geschäften.
(10) Die K-net vermittelt dem Kunden den Zugang bzw. verschiedene Nutzungsmöglichkeiten des Internets. Die dem Kunden zugänglichen Informationen im Internet werden von der K-net nicht überprüft. Alle Informationen, die der Kunde im Internet abruft, sind, soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, fremde Informationen im Sinne von §§ 8 Abs. 1 S. 1, 9 S. 1 und 10 S. 1 TMG. Dies gilt insbesondere auch für Diskussionsforen und Chat Groups.
(11) Der Kunde nutzt die Angebote im Internet auf eigene Gefahr und unterliegt dabei den jeweils dort geltenden Regeln bzw. national oder inter- national geltenden Gesetzen und Vorschriften und verpflichtet sich, diese ein- zuhalten. Dabei respektiert er Namens-, Urheber- und Markenrechte Dritter. Die übermittelten Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die K-net, insbesondere nicht daraufhin, ob sie schadensverursachende Software (z. B. Viren) enthalten.
(12) Die K-net ist berechtigt, ihre Leistungen jederzeit dem neuesten Stand der Technik (soweit dies zur Verbesserung der Leistungen der K-net dem Kunden zumutbar ist) sowie allen relevanten Gesetzesänderungen oder -ergänzungen entsprechend anzupassen.
(13) Die K-net ist berechtigt, ohne Ankündigung den Internetzugang des Kunden einmal innerhalb von 24 Stunden kurzfristig zu unterbrechen.
(14) Registrierung, Änderung oder Kündigung von Internet-Domains setzen einen gesonderten Vertrag zwischen dem Kunden und der K-net voraus.
(15) Der Zugang zum Zugangsknoten und damit zum Internet und die sonstige Nutzung der von der K-net angebotenen Leistungen wird dem Kunden über die von der K-net zugelassenen, registrierten und bei Vertragsabschluss an den Kunden ggf. überlassenen Hardwarekomponenten (Router, Modem, Netz- werkkarte) sowie durch persönliche Passwörter und ggf. Teilnehmer- und Mitbenutzer-Nummern gewährt. Dies gilt nur für Endkunden, die PPPoE nutzen.
§ 6 Hardware und Zugangsdaten
(1) Von der K-net leih- oder mietweise überlassene Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum der K-net. Die K-net bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart und erklärt wird. Der Kunde hat die Möglichkeit Kundenendgeräte (Router, CPE) käuflich bei der K-net zu erwerben.
(2) Die K-net ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware, berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Einspielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene Endgeräte durch Datenaustausch durch- zuführen. Der Kunde hat der K-net entsprechenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die K-net die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht gewährleisten.
(3) Internet- und Telefonie-Zugangsdaten werden grundsätzlich für einen Anschluss mit der erstmaligen Inbetriebnahme dem Kunden mitgeteilt. Siehe Leistungsbeschreibung „Installationspaket“ und „Internetdienstleistungen“. Dies gilt insbesondere für Endkunden, die PPPoE nutzen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die K-net über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust.
(5) Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, dass gemäß den vorstehenden Absätzen überlassene Eigentum auf eigene Kosten und eigene Gefahr innerhalb von 7 Tagen an die K-net zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird die K-net dem Kunden die Hardware einschließlich des Zubehörs zum Zeitwert (siehe Abs. 6) in Rechnung stellen. Der Kunde wird darüber hinaus sicher- stellen, dass K-net bei Beendigung des Vertrages sämtliche Service- und Technikeinrichtungen abbauen und abholen kann, sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Kosten für die Demontage von Telekommunikationsanlagen (Geschäftskunden) werden von K-net in Rechnung gestellt.
(6) Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware. Bei einer Nutzung dieser Geräte werden pro Vertragsjahr 20 Prozent des Netto-Neu- wertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädigungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der K-net kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist
(7) K-net ist berechtigt, für die Überlassung von Hardware eine angemessene Hinterlegungsgebühr (Kaution) zu verlangen. Die Hinterlegungsgebühr wird einmalig, grundsätzlich mit der nächsten regelmäßigen Rechnung erhoben, es sei denn, im Antrag wird abweichendes vereinbart. Die Rückerstattung der Hinterlegungsgebühr erfolgt ohne Verzinsung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der folgenden regelmäßigen (Ab-)Rechnung.
(8) Sofern die K-net dem Kunden eine geeignete technische Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die K-net gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der K-net. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die K-net unverzüglich zu informieren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der K-net durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und angemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.
(9) Der Kunde darf die käuflich erworbene und überlassene technische Einrichtung frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern, oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Zugangsvertrages.
(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Kaufhardware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Gebrauchtware beträgt diese 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Der Kunde hat innerhalb von sechs Monaten, seit Gefahrübergang zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die K-net ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Zeigt sich nach zwölf Monaten ein Sach-mangel, so ist der Kunde nach § 477 BGB in der Beweispflicht. Während der Nacherfüllung oder bei Ersatzlieferung sind die Herabsetzung des Miet- oder Kaufpreises oder der Rücktritt vom Hardware- Vertrag / Miet-Option durch den Kunden ausgeschlossen.
(11) Der Kunde erhält grundsätzlich bei käuflichem Erwerb von Hardware von K-net die Internet- und Telefonie-Zugangsdaten. Der Kunde hat darauf zu achten, dass die Hardware Schnittstellenkonform (siehe Anlage 1 AGB) ist. Dies gilt insbesondere für Endkunden, die PPPoE nutzen.
§ 7 Verwendung eigener technischer Vorrichtungen und Endgeräte des Kunden
(1) Der Kunde erkennt grundsätzlich an, dass die K-net ausschließlich unter Verwendung der durch die K-net leih- oder mietweise überlassenen bzw. verkauften technischen Einrichtungen, z. B. der Router oder sonstiger Endgeräte, die vereinbarte Leistung im Sinne der Leistungsbeschreibung und im Rahmen des technisch und betrieblich Möglichen gewährt. Bei anderen Einrichtungen oder durch den Kunden oder Dritte technisch veränderter Hard- oder Software erlischt die entsprechende Leistungsbeschreibung und Gewährleistung. Dieses liegt einzig im Risiko des Kunden. Unterstützend nennt die K-net im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss dem Kunden not-wendige Konfigurationsparameter, soweit diese zur Erbringung des vereinbarten Dienstes notwendig sind.
(2) Im Übrigen übernimmt die K-net keinerlei Beratung oder Entstörung bezüglich solcher Endgeräte, es sei denn, im Auftragsformular werden ab- weichende Vereinbarungen getroffen.
(3) Das passive Glasfasernetz Netz der K-net wird auf einer optischen Anschlussdose (GF-TA) abgeschlossen. Diese bildet einen ersten Abschlusspunkt des Glasfasernetzes der K-net. An diesen Abschluss wird in der Regel ein ONT (Optical Network Terminal) oder eine geeignete CPE (Customer Premise Equipment) angeschlossen. Der ONT kann integraler Bestandteil der CPE sein oder ONT und CPE können getrennt sein. Nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) dürfen Betreiber öffentliche Telekommunikationsnetze den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle (in diesem Fall an die GF- TA) aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. Als Endeinrichtungen i.S.d. Vorschrift gelten Kundenendgeräte (ONT, Router GW mit ONT Funktionalität). Da die aktuelle Auslegung der deutschen Regulierungsbehörde auch das ONT einschließt, kann K-net das Verlangen eines Endkunden nicht zurückweisen, ein selbst beschaffte kompatibles ONT zu verwenden, dass nicht im Rahmen der regulären Anschaltung bereitgestellt wurde. Macht der Endkunde von dieser Möglichkeit Gebrauch, endet der Leistungsumfang für die betroffenen Glasfaser-Anschlüsse an der GF-TA. In diesen Fällen liegt die Verpflichtung zur Sicherstellung der Konformitätsanforderungen für die ONT in der alleinigen Verantwortung des Endkunden. K-net weist darauf hin, dass der Anschluss eines nicht konformen ONT an das Glasfaser-Zugangsnetz Auswirkungen auf die übrigen Endkunden in diesem Gebiet in Form von Dienststörungen oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen sowie eine Gefährdung der Kommunikationssicherheit haben kann. In diesem Fall kann die K-net von den Möglichkeiten der Zugangssperre gemäß AGB §11.2(b) Gebrauch machen.
§ 8 Gefahrenhinweis zum FTTH Hausanschluss und den verwendeten Endgeräten
(1) Die Übertragung der Daten erfolgt bei einem Glasfaseranschluss über Laserlicht. Die Anlagen (FTTH Hausanschluss, GF-AT, GF-AP) sind so gestaltet, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch kein für den Endnutzer schädliches Laserlicht austreten kann, insbesondere sind die Laserleistungen in einem Bereich angesiedelt, die gesundheitlich unbedenklich sind. Trotzdem müssen die Gefahrenhinweise auf den Endgeräte oder die Laserschutzschilder auf den Glasfaserabschlussdosen und Glasfaserleitungen beachtet werden. Insbesondere sollte zum eigenen Schutz nicht in eine offen Glasfaserleitung geschaut werden (insbesondere nicht mit Brillen oder optisch vergrößernden Geräten wie einer Lupe), automatische Schutzkappen beseitigt werden oder Glasfasern geschnitten werden. In solchen Fällen kann nicht garantiert werden, dass keine Laserstrahlung das ungeschützte Auge trifft. In solchen Fällen in jedem Fall den Support der K-net benachrichtigen, um den Schaden beheben zu lassen.
§ 9 Leistungstermine und Fristen
(1) Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn die K-net diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die K-net geschaffen hat, so dass die K-net den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix- Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
(2) Der Samstag gilt nicht als Arbeitstag.
(3) Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß § 2 Abs. 5 dieser AGB nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereitgestellt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die K-net allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen.
§ 10 Änderungen der AGB
(4) Gerät die K-net in Leistungsverzug, ist der Kunde nach textförmlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der K-net liegende und von der K-net nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen von Regierungen und Behörden, entbinden die K-net für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen die K-net, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
(1) Die K-net ist berechtigt, Änderungen des Vertragsverhältnisses nach billigem Ermessen zur Anpassung des Vertragsverhältnisses an zwingende Vorgaben des TKG sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit dem TKG und dem Rechtsverhältnis zu anderen maßgeblichen Netzbetreibern (Anpassung an das zwingende regulatorische Umfeld) vorzunehmen. Die K-net teilt dem Kunden diese Änderungen mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vor Inkrafttreten mit und wird Änderungen nur insoweit unter Beachtung der Interessen des Kunden vornehmen, wie es zwingend erforderlich ist. Bei jeder Änderung nach billigem Ermessen steht dem Kunden das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Änderung auf deren Angemessenheit zu.
(2) Die K-net behält sich das Recht vor, ihre Dienste aus zwingenden technischen oder betrieblichen Gründen in dem erforderlichen, dem Kunden zumutbaren Umfang zu ändern, soweit die Situation für die K-net nicht anders mit vertretbarem Aufwand wirtschaftlich lösbar oder sonst unvermeidlich ist.
(3) Alle vorstehend in den Ziffern (1) und (2) genannten Änderungen der AGB werden mindestens einen und höchstens zwei Monate vor Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger, z. B, einer PDF-Datei oder E-Mail veröffentlicht und dem Kunden in einer Mitteilung im Einzelnen zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Ändert die K-net die Vertragsbedingungen einseitig nicht ausschließlich zum Vorteil des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Änderungsmitteilung textförmlich kündigen.
§ 11 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
(1) Die vom Kunden an die K-net zu zahlenden Rechnungsbeträge ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Eine gültige Preisliste kann jederzeit in den Geschäftsräumen der K-net oder unter www.empera.de eingesehen werden.
(2) Die K-net stellt dem Kunden die im Vertrag nebst Anlage(n) vereinbarten Dienste und sonstigen Leistungen zu den im Vertrag und der/ den Anlage(n) genannten Preisen und Konditionen inklusive der gesetzlichen Umsatzwertsteuer in Rechnung; sie umfassen sowohl den Grundpreis als auch die angefallenen nutzungsabhängigen (variablen) Preise, soweit diese für die betroffenen Dienste erhoben werden. Sollte sich der Mehrwertsteuer-/ Um- satzsteuer- oder Urheberrechtsgebührensatz zum Zeitpunkt der Rechnungslegung ändern, erfolgt eine Anpassung des Endpreises in dem Maße, in dem sich der betreffende Steuer- und/oder Gebührensatz ändert. Dies gilt nicht bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs.
(3) Die K-net ist berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu er-stellen, wenn er für unterschiedliche Dienstleistungen dieselbe Rechnungsanschrift sowie die Einziehung der Rechnungsbeträge von demselben Konto angegeben hat.
(4) Der Kunde ist zur Zahlung der laufenden Preise für die vereinbarten Dienste zum vereinbarten Fälligkeitstermin verpflichtet. Die Rechnungsstellung für den Grundpreis und die nutzungsunabhängigen Entgelte erfolgt grundsätzlich monatlich. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses Tag genau berechnet. Die Rechnungsstellung für das nutzungsabhängige Entgelt (Einzelverbindungen) erfolgt spätestens am 15. Werktag eines Monats, jeweils für den Vormonat und wird frühestens fünf Werktage nach Rechnungszugang eingezogen. Die Zahlungspflicht beginnt mit der Freischaltung des jeweiligen Dienstes. Die Freischaltung kann bei mehreren beauftragten Diensten separat erfolgen.
(5) Die Zahlung erfolgt in der Regel per SEPA-Lastschriftverfahren. Hat der Kunde der K-net ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, werden die Entgelte von der K-net im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden abgebucht. Hat der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Konto, von dem der Einzug des Rechnungsbetrages erfolgt, eine ausreichende Deckung aufweist. Im Falle der Kontounterdeckung stellt die K-net dem Kunden die Kosten der Rücklastschrift in Rechnung, es sei denn, dass der Kunde und seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nachweislich die im Rechtsverkehr gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Die K-net ist zudem berechtigt, den Bankeinzug einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte.
(6) Etwaige Änderungen der Bankverbindung teilt der Kunde der K-net umgehend mit und erteilt sodann erneut ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei Nichterteilung oder Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats kann die K-net bis zur (erneuten) Erteilung eines ordnungsgemäßen SEPA- Lastschriftmandates eine Bearbeitungsvergütung für die erhöhte administrative Abwicklung pro Rechnung gemäß der gültigen Preisliste erheben.
(7) Andere Zahlungsweisen können jederzeit vereinbart werden und sind kostenpflichtig. Soweit der Kunde der K-net kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, muss das nutzungsunabhängige Entgelt (Grundpreis) zu den von der K-net festgelegten Zeitpunkten und das nutzungsabhängige Entgelt spätestens vierzehn Werk-tage nach Rechnungsdatum im Wege der bargeldlosen Zahlung auf einem in der Rechnung angegebenen Konto der
K-net gutgeschrieben sein. Zahlungsverzug tritt automatisch am Tag nach der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. Eine weitere Vorabankündigung des Lastschrifteinzugs erhält der Kunde nicht. Lediglich bei Abweichungen zum vereinbarten Lastschrifteinzugstermin erhält der Kunde eine weitere Vorabankündigung, welche ihm von der K-net an eine von ihm genannte E-Mail-Adresse versandt wird.
(8) Alle übrigen Entgelte sind vom Kunden jeweils nach Leistungserbringung zu zahlen.
(9) Durch Zahlungsverzug entstandene Mahnkosten werden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens; der K-net bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die K-net berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zu berechnen, es sei denn, dass die K-net im Einzelfall eine höhere Zinsbelastung nachweist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt der K-net vorbehalten. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem o.g. Basiszinssatz. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, eine geringere Höhe des Verzugsschadens nachzuweisen. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche der K-net bleiben hiervon unberührt.
(10) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die K-net berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten nach Maßgabe der gesetzlich verankerten Regelungen zu sperren. Die Grundgebühren fallen auch während der Sperrdauer an. Die Sperrung und Freischaltung eines Anschlusses (Telefon oder Internetzugang) wird entsprechend der aktuell gültigen Preisliste berechnet.
(11) Wird die K-net nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (etwa, weil der Kunde in Zahlungsverzug gerät), so ist die K-net berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden die Vorauszahlungen oder die Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen nicht erbracht, so kann die K-net ganz oder teilweise den Vertrag kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der K-net ausdrücklich vorbehalten.
(12) Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden unverzinst gutgeschrieben.
(13) Gegen Ansprüche von K-net kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(14) Die unaufgeforderte Rückgabe der überlassenen Hardware vor Ablauf des Vertrages entbindet den Kunden nicht von der Zahlung der vereinbarten monatlichen Grundgebühr.
(15) Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gilt der Kalendermonat als Abrechnungszeitraum. Dies gilt auch für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts in den Fällen, in denen das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht zu ermitteln ist.
(16) Neukundendefinition für Privatkunden: Einen Neukundenrabatt gemäß Aktionen der K-net, erhalten Verbraucher eines Haushaltes, die in den letzten 6 Monaten keinen Telefon- und/oder Internetanschluss von der K-net Telekommunikation GmbH bezogen haben.
§ 12 Rechnungsstellung durch Drittanbieter
(1) Soweit die K-net eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für inter- personelle rufnummerngebundene Dienste anderer Anbieter beinhaltet, behält sich die K-net vor, die Abrechnung der Nutzung von Servicerufnummern und -diensten (z.B. SMS).
(2) Sofern die K-net Telefonauskunftsdienste und andere telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Kunden in Anspruch genommen werden, informiert die K-net den Kunden auf der Rechnung über die Gesamthöhe der auf die Fremdanbieter entfallenden Entgelte. Die Rechnung enthält darüber hinaus die gemäß § 62 Abs. 2 TKG erforderlichen Angaben.
(3) Zahlt der Kunde die Gesamthöhe der K-net-Rechnung an die K-net, so ist er von der Zahlungsverpflichtung gegenüber den auf der Rechnung aufgeführten Fremdanbietern befreit. Teilzahlungen des Kunden an die K-net werden, soweit der Kunde vor oder bei Zahlung nichts andres bestimmt hat, auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag der Rechnung verrechnet.
(4) Auf Wunsch des Kunden wird die K-net netzseitig bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne des § 3 Nr. 36 TKG sperren, soweit dies technisch möglich ist. Die Kosten für die Sperrung oder Freischaltung eines Rufnummernbereiches kann der gültigen Preisliste entnommen werden.
§ 13 Beanstandung von Rechnungen
(1) Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so muss dies textförmlich inner- halb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber der K-net erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (bei schriftlicher Beanstandung, Datum des Poststempels). Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Die K-net wird den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit die K-net die Überprüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist.
(2) Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Ergebnis einer technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung fällig.
(3) Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von der K-net in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt wurde. Für unrichtige Entgeltforderungen, deren richtige Höhe nicht feststellbar ist, hat die K-net Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume. Ist die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume geringer als sechs, werden die vorhandenen Abrechnungszeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 4 dieses Absatzes berechneten Durchschnittsbetrages. Das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht, dass die Entgelthöhe aufgrund von Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen unrichtig ist. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist.
(4) Fordert die K-net ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung nach § 10 Ziffer (3) dieser AGB, so erstattet die K-net die vom Kunden auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Vergütung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Beanstandung in der Form einer Gutschrift auf der Rechnung.
(5) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Ver- streichen der Beanstandungsfrist auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft die K-net keine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen oder die Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen. Die K-net wird den Kunden in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung deutlich hervorgehoben hinweisen.
(6) Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte und unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er diese Nutzung nicht zu vertreten hat.
§ 14 Zugangssperre
(1) Die K-net ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die K-net dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde formfristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
(2) Im Übrigen darf die K-net eine Sperre nur durchführen, wenn
a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer Manipulation durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutet, wenn im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der K-net in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder
b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der K-net, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.
(3) Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch die K-net wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperrung an, darf die K-net den Netzzugang des Kunden insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sperren (Vollsperrung).
(4) Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungs- unabhängigen Entgelte zu bezahlen. Sperrkosten können dem Kunden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden.
(5) Bei einem Verstoß des Kunden gegen § 15 Abs. 15 bis 19 dieser AGB ist die K-net zur Sperrung seiner Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hat.
(6) Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 15 bis 19 dieser AGB, insbesondere infolge behördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen oder aufgrund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten, ist die K-net zur (gegebenenfalls vorübergehenden) Sperre seiner Leistungen berechtigt. Die K-net wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrichtigen und auffordern, die vermeintlich rechtswidrigen Informationen zu entfernen oder aber ihre Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die K-net wird die Sperre aufheben, sobald die rechtswidrige Information entfernt oder der Kunde den Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet hat.
(7) Schafft der Kunde keine Abhilfe im Fall von Abs. (5) oder (6) oder gibt er im Fall von Absatz (6) keine Stellungnahme ab, ist die K-net nach angemessener Fristsetzung und Androhung der Löschung und fristlosen Kündigung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen § 15 Abs. 15 bis 19 dieser AGB verstoßenden Informationen zu löschen.
§ 15 Elektronische Rechnung / Papierrechnung / Einzelverbindungsnachweis
(1) Die monatlichen Rechnungen werden dem Kunden von der K-net in unsignierter elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Rechnung in elektronischer Form wird dem Kunden spätestens am 15. Kalendertag eines jeden Monats für den Vormonat in der Kundenselbstverwaltung zur Verfügung gestellt. Hierzu erhält der Kunde vorab per Email eine Ankündigung. Es besteht auch die Option die Rechnung in Papierform zu erhalten. Die Wahl dieser Option kann zu Zusatzkosten entsprechend den vorrangigen Bedingungen des Auftragsformulars oder des Preisverzeichnisses führen.
(2) Auf textförmlichen Antrag des Kunden erstellt die K-net im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über zukünftige Leistungen eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis), die alle abgehenden Verbindungen dergestalt aufschlüsselt, dass eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung möglich ist.
§ 16 Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG-Klausel
(1) Willigt der Kunde mit seiner Unterschrift in die sog. „Schufa-Klausel“ ein, wird die Einwilligung darin erteilt, dass K-net der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG Bezeichnung, Adresse, Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung dieses Telekommunikationsvertrages übermittelt und Auskünfte über ihn von der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG erhält.
(2) Unabhängig davon wird K-net der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Missbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zu lässig ist.
(3) Die Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zu r Schuldnerermittlung gibt die Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren).
(4) Der Kunde kann Auskunft bei der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die Adresse der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG lautet: Luxemburger Str. 7, 67657 Kaiserslautern.
§ 17 Regelungen zum Anbieterwechsel
(1) Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen hat die K-net als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem sichergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen. Nach Vertragsende reduziert sich der Entgeltanspruch um 50 %, es sei denn, die K-net als abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt durch die K-net Tag genau.
(2) Punkt 2 gilt ausschließlich für Verbraucher und KKU. Entschädigungsregelungen für jeden Arbeitstag der Unterbrechung und für einen versäumten Kundendienst- oder Installationstermin, den der Kunde nicht zu vertreten hat, werden im Auftragsformular, der Vertragszusammenfassung gem. § 54 TKG oder der Leistungsbeschreibung geregelt.
§ 18 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, in dem durch ihn erteilten Auftrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Er hat der K-net unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Firma und seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Im Falle des Umzuges ist der Kunde verpflichtet, der K-net den Zeitpunkt des Umzuges sowie den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag am neuen Wohn- bzw. Geschäftssitz des Kunden fortgeführt bzw. unter Einhaltung der Fristen von § 22 Abs. 4 dieser AGB ggf. gekündigt werden soll, mitzuteilen.
(2) Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung der K-net bereitgestellt wird, hat er diese innerhalb von drei Wochen auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festgestellte Mängel, der von der K-net geschuldeten Leistung, hat er ebenfalls der K-net anzuzeigen. Bei einer Störungsmeldung hat der Kunde alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet die Dienste der K-net bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere des TKG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:
a) die K-net unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlage (bspw. Änderung der privaten Nutzung in gewerbliche Nutzung) zu informieren;
b) die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
c) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Inanspruchnahme einzelner oder aller Dienste erforderlich sein sollten;
d) den anerkannten und aktuellen Grundsätzen der Datensicherheit ins- besondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nach dem Telemediengesetz (TMG) und dem TKG Rechnung zu tragen und diese zu befolgen;
e) nach Abgabe einer Störungsmeldung, der K-net die durch die Überprüfung seiner Einrichtungen tatsächlich entstandenen Aufwendung nach dem tatsächlichen Material- und Zeitaufwand entsprechend dem jeweils gültigen Preisverzeichnis der K-net den Aufwand der K-net zu entschädigen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, der Kunde zu vertreten hat.
(4) Der Kunde darf keine Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten auf seinem Grundstück selbst oder von Dritten ausführen lassen, die die Telekommunikationseinrichtungen der K-net oder dessen Lieferanten betreffen. Hierzu gehört z. B. auch die Anschaltung einer Hausverteilanlage an den Übergabepunkt. Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch die K-net erforderlich sind.
(5) Zum Schutz von Überspannungsschäden an den überlassenen technischen Einrichtungen sind diese bei Gewitter vom Netz (sowohl stromseitig als auch datenseitig) zu trennen. Die K-net empfiehlt hier den Abschluss einer Hausratsversicherung bzw. einer Elektronikversicherung mit Schutz gegen Überspannungsschäden. Bei einem Überspannungsschaden wird die vorhandene Endeinrichtung durch eine neue Endeinrichtung ersetzt. Die defekte Endeinrichtung verbleibt beim Kunden. Die Kosten für den Austausch (Anfahrt, Lohn und Material) werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(6) Die nomadische Nutzung eines VoIP-Anschlusses mit lokalisierter Rufnummer, also die Benutzung an einem anderen Ort als der gemeldeten Adresse, ist nicht gestattet. Insbesondere ist der Kunde nicht bzw. lediglich eingeschränkt berechtigt, Notrufe bei nomadischer Nutzung von einer anderen als der gemeldeten Adresse abzusetzen, da eine eindeutige örtliche Zuordnung des Notrufenden nicht mehr möglich ist bzw. zu einem falschen Ergebnis führt. Das Absetzen von Notrufen von der gemeldeten Adresse ist uneingeschränkt möglich.
(7) Soweit für die betreffende Leistung der K-net die Installation eines separaten Übertragungsweges oder Systems oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde die K-net bzw. ihren Erfüllungsgehilfen die Vornahme dieser Installationen und Maßnahmen nach Absprache eines geeigneten Termins während der üblichen Geschäftszeiten ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderlichen Voraussetzungen in seinen Räumen schaffen.
(8) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
a) den überlassenen Anschluss nicht missbräuchlich zu benutzen, ins- besondere bedrohende und belästigende Anrufe zu unterlassen;
b) dafür Sorge zu tragen, dass die Netzinfrastruktur oder Teile davon bzw. Bestandteile des Netzes der K-net nicht durch missbräuchliche oder übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;
c) die K-net unverzüglich über die Beschädigung, Störung oder Verlust der von der K-net dem Kunden übergebenen Hardware-Komponenten zu informieren.
(9) Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet,
a) alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungsarbeiten am Anschluss nur von der K-net, oder deren Beauftragten ausführen zu lassen;
b) bei Nutzung des Leistungsmerkmals „Anrufweiterschaltung“ sicher- zustellen, dass die Anrufe nicht zu einem Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ebenfalls das Leistungsmerkmal „Anrufweiterschaltung“ aktiviert ist. Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber dieses Anschlusses zu dem die Anrufe weitergeleitet werden, mit der Anrufweiterschaltung einverstanden ist;
c) den Beauftragten der K-net den Zutritt zu seinen Räumen jederzeit zu gestatten, soweit dieses für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten, nach den AGB, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der K-net zustehender Benutzungsentgelte erforderlich ist.
(10) Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 8 a) und b) genannten Pflichten, oder in schwerwiegender Weise gegen die in diesen AGB ausdrücklich aufgeführten Pflichten ist die K-net sofort berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(11) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit alle zu seinem Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert sind, dass dem Kunden mit dem Einzelverbindungsnachweis deren Verkehrsdaten bekannt gegeben werden.
(12) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System der K-net mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung erforderlich ist
(13) Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen.
(14) Soweit im Einzelfall nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart worden ist, darf der Internet-Zugang nur von Haushaltsangehörigen oder Mitarbeitern des Kunden genutzt werden. Insbesondere darf der Internet-Zugang nicht zum Angebot von Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit genutzt werden.
(15) Der Kunde ist verpflichtet, keine rechtswidrigen Informationen zu verbreiten. Insbesondere dürfen auf der Homepage oder in E-Mails keine Inhalte oder Informationen enthalten sein, die den gesetzlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), Jugendschutzgesetzes (JSchG), des Jugend- medienschutz-Staatsvertrags (JMStV), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), des Markengesetzes (MarkenG) und weiterer Gesetze widersprechen. Das Verbot umfasst insbesondere solche Informationen, die
a) als Anleitung zu einer in § 126 StGB genannten rechtswidrigen Tat dienen;
b) zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass sie Teile der Bevölkerung beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (§ 130 StGB);
c) grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die einer Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB);
d) den Krieg verherrlichen;
e) die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 StGB);
f) oder in anderer Weise rechtswidrig sind oder gegen den Kodex der „Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia e.V.“ oder gegen den Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien des DVTM verstoßen. Das Verbot umfasst auch das Heraufladen von Daten auf den Server, die einen Virus enthalten oder in anderer Weise infiziert sind.
(16) Das in Absatz (15) enthaltene Verbot bezieht sich auch auf Informationen, zu denen der Kunde eine Zugriffsmöglichkeit für Dritte mittels Hyperlink eröffnet. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich durch das Setzen eines Hyperlinks der Gefahr einer straf-rechtlichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Verantwortung aussetzt.
(17) Genauso ist es dem Kunden verboten, rechtswidrige Informationen (siehe die beispielhafte Aufzählung in Absatz (15)) vom Server herunterzuladen.
(18) Ebenso wenig darf der Kunde die Leistungen von K-net dazu benutzen, um andere zu bedrohen, zu belästigen oder die Rechte Dritter in anderer Weise zu verletzen.
(19) Außerdem ist es dem Kunden verboten, E-Mails, die nicht an ihn adressiert sind, abzufangen oder dieses zu versuchen.
(20) Falls die K-net in strafrechtlicher, zivilrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder in anderer Weise für Informationen verantwortlich gemacht werden sollte, die der Kunde in seine Homepage eingestellt oder zum Inhalt seiner E- Mails gemacht hat oder zu denen er auf andere Art und Weise (bspw. durch Setzen eines Hyperlinks) einen Zugang eröffnet hat, ist der Kunde verpflichtet, die K-net bei Abwehr dieser Ansprüche zu unterstützen. Der Kunde hat die K-net auf erste Anforderung hin im Außenverhältnis von einer Haftung freizustellen. Einen verbleibenden, von ihm schuldhaft verursachten Schaden, auch in Form von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, hat der Kunde der K-net zu ersetzen.
(21) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System der K-net mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung erforderlich ist.
(22) Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen.
(23) Der Kunde ist verpflichtet, alle Personen, denen er eine Nutzung der Leistungen der K-net ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung der für das Internet bestehenden gesetzlichen Grundlagen und dieser AGB
(24) Persönliche Passwörter sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort in angemessenen Zeiträumen zu ändern und alle Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch des Passwortes, auch durch Angehörige oder andere Dritte, zu verhindern. Der Kunde ist ins- besondere bereits dann zu einer unverzüglichen Änderung des Passwortes verpflichtet, wenn die Vermutung besteht, ein Nichtberechtigter könnte Kenntnis vom Passwort erlangt haben.
(25) Stellt der Kunde einen unbefugten oder missbräuchlichen Zugriff auf seinen Netzzugang fest, so hat er dies der K-net unverzüglich mitzuteilen.
(26) Die Anbindung von WLAN-Geräten (Wireless-LAN-Geräte) an den Netzzugang der K-net zur schnurlosen Anbindung von PCs, Laptops etc. ist nur zulässig, wenn der Kunde durch die Verwendung eines entsprechenden Verschlüsselungssystems wie z.B. WPA sicherstellt, dass dieser WLAN-Zugang nicht Dritten, ausgenommen Personen im Sinne des § 15 Abs. 11 dieser AGB, zugänglich macht wird
§ 19 Besondere Pflichten für Flatrate-Kunden
(1) Nimmt der Kunde die von der K-net angebotene Flatrate oder ein Sonderprodukt in Anspruch, ist er mit Rücksicht auf alle anderen Teilnehmer der K-net-Infrastruktur verpflichtet, diese maßvoll (Fair-Usage) und ausschließlich für seinen privaten persönlichen Gebrauch zu nutzen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Kunde die K-net-Infrastruktur nicht durch weit überdurchschnittliches Nutzungsverhalten hinaus belastet. Dieses ist gegeben, wenn ein Kunde das monatliche Callvolumen nicht um mehr als einhundert Prozent des Callvolumens überschreitet, dass sich als durchschnittliches Callvolumen aus der K-net-Privatkundengruppe ergibt, die sich vom Callvolumen in den oberen dreißig Prozent befinden.
(2) Die private Internetflatrate darf nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, sofern der Kunde einer selbständigen, planmäßig auf gewisse Dauer angelegten, marktorientierten, entgeltlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (z. B. Gesellschaften, Vereine oder Behörden) die einen Eintrag in ein Register (z. B. HRA, HRB, PR, GR oder VR) voraussetzen. Ebenso gehören zu den Gewerbekunden Selbständige ohne Registrierungsverpflichtung. z. B. Freiberufler. Sollte eine gewerbliche Nutzung festgestellt werden, so ist die K-net nach schriftlicher Vorankündigung gegenüber dem Privatkunden berechtigt, den Privatkunden zum über-nächsten Abrechnungsmonat auf einen Geschäftskundenvertrag mit vergleichbaren oder ähnlichen technischen Konditionen umzustellen und die Leistungen nach dem jeweils gültigen Preisverzeichnis für Geschäftskunden abzurechnen. Der Tag der Vertragsumstellung sowie die vergleichbaren Konditionen werden dem Privatkunden im Vorankündigungsschreiben mitgeteilt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Flatrate bzw. das Sonderprodukt nicht missbräuchlich zu nutzen. Missbräuchlich ist eine Nutzung insbesondere, wenn der Kunde Internetverbindungen über geografische Einwahlnummern oder sonstige Datenverbindungen aufbaut, und auf diese Weise die Inrechnungstellung der Internetnutzung durch die K-net vermeidet, Anrufweiterschaltungen oder Rückruffunktionen einrichtet oder Verbindungsleistungen weiterveräußert bzw. über das sozialadäquat übliche Nutzungsmaß hinaus verschenkt, die Flatrate bzw. das Sonderprodukt für die Durchführung von massenhafter Kommunikation wie beispielsweise Fax Broadcast, Call Center oder Telemarketing, oder unternehmerisch im Sinne des § 14 BGB nutzt.
(4) Im Falle der missbräuchlichen (Abs.3) Nutzung der Flatrate oder eines Sonderproduktes durch den Kunden ist die K-net berechtigt, die Flatrate oder das Sonderprodukt außerordentlich zu kündigen und für die missbräuchliche Inanspruchnahme Leistungen in der Höhe zu berechnen, wie sie anfallen würden, wenn der Kunde keine Flatrate oder Sonderprodukt der K-net abonniert hätte. Die K-net ist darüber hinaus berechtigt, den Anschluss gemäß den gesetzlichen Regelungen zu sperren oder fristlos zu kündigen. Es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht oder erheblich niedriger angefallen ist.
§ 20 Nutzungen durch Dritte
(1) Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.
(2) Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
(3) Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der K-net angebotenen Dienste durch Dritte, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die K-net gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.
§ 21 Leistungsstörungen / Gewährleistung
(1) Die K-net wird Störungen ihrer Dienste und technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Liegt beim Kunden eine nicht von der K-net zu vertretende Störung vor, ist die K-net berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entsprechend dem jeweils gültigen Preisverzeichnis der K-net in Rechnung zu stellen. Liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist die Gesellschaft berechtigt, dem Kunden den durch die Fehlersuche entstandenen und von der Gesellschaft nachgewiesenen Zeit- und Materialaufwand in Rechnung zu stellen.
(2) K-net unterhält eine Hotline für Störungsmeldungen des Kunden, die telefonisch unter den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zeiten unter der Telefonnummer 0800 515 288 376 erreicht werden kann.
(3) Hält eine erhebliche, nicht von § 57 Abs.4 TKG umfasste, Behinderung eines oder mehrerer oder aller Dienste, die im Verantwortungsbereich der
K-net liegt, längere Zeit an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte für den Zeitraum der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche, nicht von § 57 Abs.4 TKG umfasste, Behinderung liegt vor, wenn
a) der Kunde aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht mehr auf die K-net-Infrastruktur zugreifen und dadurch die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann,
b) die Nutzung der vereinbarten Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der vereinbarten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbaren Beschränkungen unterliegen.
(4) Die K-net gewährleistet über die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Verfügbarkeiten hinaus nicht den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb bzw. die ununterbrochene Nutzbarkeit der Leistungen und des Netzzugangs z. B. wegen nicht der K-net gehörenden Infrastrukturen. Insbesondere gewährleistet die K-net nicht die Nutzung von Diensten, soweit die technische Ausstattung des Kunden hierfür nicht ausreichend ist.
(5) Die K-net hat keinen Einfluss auf die Übertragung der Daten im Internet. Insoweit ergibt sich auch keine Verantwortlichkeit der K-net für die Übertragungsleistungen (Geschwindigkeit, Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit).
(6) Die K-net leistet keine Gewähr für die im Internet verfügbaren Dienste von Informations- oder Inhalteanbietern, die übertragenen Informationen, ihre technische Fehlerfreiheit und Freiheit von Viren, Freiheit von Rechten Dritter oder die Eignung für einen bestimmten Zweck.
(7) Soweit für die Erbringung der Leistungen der K-net Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt K-net keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Netze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen. Die
K-net tritt jedoch die ihr insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt.
(8) Bei bestimmten Produkten, wie z. B. den Sprach-Flatrates, kann es aufgrund der verfügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkungen in der Qualität beziehungsweise der übermittelten Dienste (wie z. B. Fax) sowie beim Verbindungsaufbau kommen.
(9) Ansonsten erbringt die K-net ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes.
(10) Beim Erwerb von Hardware, die seitens K-net als Gebrauchtware veräußert wird, wird die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr ab Kaufdatum beschränkt. Bei Neugeräten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
§22 Unterbrechung von Diensten
(1) Die K-net ist berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwer- wiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
(2) Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung der K-net voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. Die weiteren Servicemaßnahmen bzw. Wartungsarbeiten werden in der Leistungsbeschreibung Kapitel 4 beschrieben.
(3) Die K-net ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
(4) Die K-net ist berechtigt zur Schadensabwehr Rufnummern zu bestimmten Rufnummerngassen, bei denen durch ein Fraud Detection Sytem eine ungewöhnliche oder außer ordentliche Nutzung gemeldet wurde, temporär zu sperren. Ebenso kann die K-net zur Schadensabwehr für den Kunden bei Überschreiten eines Maximalbetrages der Telefongebühren den Anschluss temporär sperren. In beiden Fällen wird K-net mit dem Kunden eine einvernehmliche Lösung anstreben.
§ 23 Haftung und Haftungsbeschränkungen
(1) Für von ihr schuldhaft verursachte Personenschäden haftet die K-net unbeschränkt.
(2) Für sonstige Schäden haftet die K-net, wenn der Schaden von der K-net, seinen gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die K-net haftet darüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflichten“), in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch mit einem Betrag von 12.500 Euro je Schadensereignis.
(3) Darüber hinaus ist die Haftung der K-net, seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadensdarstellen, sowie im Falle der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung auf 12.500 Euro je geschädigtem Endnutzer beschränkt. Sofern die K-net aufgrund einer einheitlichen fahrlässigen Handlung oder eines einheitlichen fahrlässig verursachten Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern haftet, so ist die Schadensersatzpflicht in der Summe auf insgesamt höchstens dreißig Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädigungsverpflichtungen, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadens- ersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die gesetzlichen Ansprüche auf den Ersatz eines Verzugsschadens bleiben von diesen Beschränkungen unberührt.
(4) Soweit die K-net aufgrund einer Vorschrift dem Kunden eine Entschädigung zu leisten hat oder dem Kunden nach den allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz nach vorstehendem Absatz anzurechnen; ein Schadensersatz nach vorstehendem Absatz ist auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen.
(5) Die K-net haftet nicht für entgangenen Gewinn oder direkte oder indirekte Schäden bei Kunden oder Dritten, die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen die K-net- Leistungen unter-bleiben.
(6) Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Haftung der K-net, die diese gem. § 70 TKG mit einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB geschlossen hat, geht den vorstehenden Haftungsregelungen vor.
(7) Die K-net haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt. Der Kunde haftet für alle Informationen, die er im Rahmen des Vertrages auf den von der K-net zur Verfügung gestellten Speicherplätzen speichert oder über den im Rahmen des Vertrages und dieser AGB zur Verfügung gestellten Zugangs verfügbar macht, wie für eigene Informationen gemäß § 7 Telemediengesetz (TMG).
(8) In Bezug auf die von der K-net entgeltlich zur Verfügung gestellte Soft- oder Hardware ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
(9) Für den Verlust von Daten haftet die K-net nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Ausfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(10) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der K-net Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(11) Bei der Nutzung von Netzen anderer Anbieter beschränkt sich die Leistungspflicht von K-net darauf, dem Kunden einen Zugang zu diesem Netz zu verschaffen. Für schadensverursachende Ereignisse oder Störungen (ein- schließlich des Nichtzustandekommens oder dem Abbruch eines Telefongesprächs, einer Internetsitzung oder einer Rundfunkübertragung), die auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen dieser Anbieter oder sonstiger Dritter entstehen, haftet K-net, falls und soweit ihr Schadensansprüche gegenüber den anderen Anbietern und Dritten zustehen. Dieses gilt nicht, soweit schadensverursachende Ereignisse oder Störungen durch K-net bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind. K-net kann ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch Abtretung dieser Schadensersatzansprüche erfüllen. Eine weitergehende Haftung von K-net ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(12) Im Übrigen ist die Haftung der K-net ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Regelungen, wie das Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(13) Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
(14) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der K-net oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der K-net-Leistungen oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Pflichten und Obliegenheiten nicht nachkommt, unbeschränkt.
§ 24 Höhere Gewalt
(1) Nicht im Risikobereich von K-net liegende und von K-net nicht zu vertretende Ereignisse („höhere Gewalt“), die die Leistung von K-net unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, entbinden K-net für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen insbes. Krieg, Pandemie, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste eines Leitungscarriers usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von K-net oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von
K-net autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern (POP’s) eintreten. Sie berechtigen K-net, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als 10 Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen; eventuell im Voraus für die Periode der Beeinträchtigung entrichtete Entgelte werden rückvergütet.
§ 25 Weitere Bedingungen nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste Rufnummernänderung / Rufnummernmitnahme / Umzug
(1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber der K-net nach dem TKG und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
(2) Die K-net trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch die K-net zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter „mitgebrachte“ Rufnummer im Falle eines Wechsels von der K-net zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben im gleichen Vorwahlgebiet zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur.
(3) Die Kündigung des Vertrages bestätigt die K-net schriftlich mit dem Hin- weis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens einen Monat nach Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Ruf-nummer beibehalten möchte. Anderenfalls ist die K-net berechtigt, diese Nummer für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock der K-net zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu der K-net gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurück zu geben.
(4) Die K-net wird im Falle des Wohnsitzwechsels des Kunden die vertraglich geschuldeten Leistungen ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte weiter erbringen, sofern die Leistungen am neuen Wohnsitz des Kunden von der K-net angeboten werden. Die K-net ist berechtigt, für den durch den Umzug des Kunden entstandenen Aufwand ein Entgelt gemäß der aktuell gültigen Preisliste zu verlangen. Wird die Leistung der K-net am neuen Wohnsitz des Kunden nicht angeboten, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung für einen späteren Zeitraum berechtigt.
Teilnehmerverzeichnisse
(1) Die K-net trägt – sofern dies mit dem Kunden vereinbart ist – dafür Sorge, dass er gemäß dem aktuell gültigen Preisverzeichnis mit Namen, Anschrift, Beruf und Branche in öffentliche gedruckte oder elektronische Teilnehmerverzeichnisse eingetragen wird. Der Kunde kann dabei bestimmen, welche Angaben in welcher Art von Teilnehmerverzeichnissen veröffentlicht werden sollen.
(2) Die K-net darf im Einzelfall Auskunft über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Kunden erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Der Kunde hat das Recht, der Auskunftserteilung über die Daten zu widersprechen, einen unrichtigen Eintrag berichtigen zu lassen bzw. den Eintrag löschen zu lassen.
Auskunftserteilung
(1) Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf über die Angaben Auskunft erteilt werden, sofern er hiergegen nicht widersprochen hat.
(2) Eine Auskunft über die Rufnummer hinaus (sog. Komfortauskunft) erfolgt nur dann, wenn der Kunde hierin eingewilligt hat.
(3) Über die Rufnummer des Kunden können die in öffentlichen gedruckten oder auf elektronischen Medien gespeicherten Anschlussdaten (z. B. Name, Adresse) durch Dritte erfragt werden (sog. Inverssuche). Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf die Telefonauskunft auch über seinen Namen und/oder seine Anschrift erteilt werden, sofern er dies ausdrücklich wünscht. Die K-net weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass er gegen die Auskunftserteilung über Namen und / oder Anschrift anhand seiner Rufnummer (sog. Inverssuche) jederzeit gegen- über der K-net widersprechen kann. Nach Eingang eines Widerspruchs wird die K-net die Rufnummer des Kunden mit einem Sperrvermerk für die Inverssuche versehen.
§ 26 Ordentliche Kündigung Geschäftskunden
(1) Soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, beträgt die Mindestvertragslauf-zeit 24 Monate. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer dreimonatigen Frist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform gekündigt werden, sonst verlängert sich der Vertrag um 12 Monate und ist dann jederzeit zuvor mit einer Frist von drei Monaten vor der automatischen Vertragsverlängerung kündbar.
§ 27 Ordentliche Kündigung Privatkunden
(1) Soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, beträgt die Mindestvertragslauf-zeit 24 Monate. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer einmonatigen Frist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform gekündigt werden, sonst verlängert sich der Vertrag und ist dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.
(2) Die K-net weist den Kunden rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf seine Rechte nach § 56 Abs. 3 TKG hin.
§ 28 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht zur außerordentlichen, d. h. fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Kunde für drei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als drei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Gebühren für drei Monate entspricht (mindestens jedoch in Höhe von 100,00 Euro), in Verzug kommt,
b) der Kunde zahlungsunfähig oder insolvent ist,
c) der Kunde trotz Abmahnung in sonstiger Weise schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere nach § 15 dieser AGB, verstößt, wobei eine Abmahnung bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich ist,
d) der Kunde auf Verlangen der K-net nicht innerhalb eines Monats den An- trag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt,
e) die K-net ihre Leistung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung einstellen muss,
f) der Kunde die technischen Einrichtungen manipuliert und/oder betrügerische Handlungen vornimmt,
g) eine Sperre des Anschlusses gemäß § 61 TKG mindestens 14 Tage anhält und die K-net die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat,
h) der Kunde die Dienste der K-net missbräuchlich im Sinne des § 15 Abs. 15 bis 19 dieser AGB für den Internetzugang nutzt.
i) oder ein Fall des § 6 Abs. 3 oder Abs. 5 S. 1 dieser AGB vorliegt
j) der Kunde nachweislich verleumderische, ruf- oder geschäftsschädigende Aussagen gegenüber der K-net verwendet,
k) der Kunde nachweislich Mitarbeiter beleidigt, bedroht oder angreift.
(2) Verstößt der Kunde gegen die in § 15 Ziffer (3) a), b), c) und d) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Pflichten, ist K-net nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(3) Kündigt ein Endkunde ordentlich während der vergünstigten Phase des Vertrags seinen Vertrag und schließt einen neuen Vertrag mit einem Produkt mit geringerer Bandbreite ab, entfällt der Neukundenrabatt und der Endkunde muss den regulären Tarif schon ab dem ersten Monat bezahlen.
(4) Bei einem Produktwechsel während der vergünstigten Phase des Vertrags in ein Produkt mit geringerer Bandbreite entfällt ebenfalls der Neukundenrabatt und der Endkunde muss den regulären Tarif schon ab dem ersten Monat zahlen.
§ 29 Risikoaufschlag bei Insolvenz
(1) Im Falle der Bekanntgabe der Insolvenz des Kunden ist die K-net berechtigt, einen Risikoaufschlag in Höhe von 15% auf die vereinbarten Entgelte zu erheben, insofern die K-net den Vertrag nicht gemäß §28 (3) b) fristlos kündigt.
(2) Der Risikoaufschlag dient zur Abdeckung des erhöhten Ausfallrisikos und der damit verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten.
(3) Die K-net wird den Kunden schriftlich über die Erhebung des Risikoaufschlags informieren. Der Risikoaufschlag tritt ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung in Kraft.
(4) Sollte der Kunde den Risikoaufschlag nicht akzeptieren, steht es beiden Vertragsparteien frei, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen.
§ 30 Geheimhaltung, Datenschutz, Speicherung von Abrechnungsdaten
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die der K-net unterbreiteten Informationen des Kunden mit Ausnahme der personen- bezogenen Daten nicht vertraulich. Beide Parteien sind aber verpflichtet, Informationen geheim zu halten, sofern bei verständiger Würdigung eine Geheimhaltung geboten ist.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Angaben, die er in dem Auftragsformular macht (insbesondere Name und Anschrift) von der K-net in dem für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren er- hoben und verwendet werden. Der Kunde wird außerdem darauf hingewiesen, dass die K-net Nutzungs- und Abrechnungsdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhebt und verwendet.
(3) Die K-net trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von der K-net mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutz- rechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.
(4) Die K-net speichert, soweit eine Abrechnung verbindungsabhängig erfolgt (also z. B. nicht innerhalb einer Flatrate), sogenannte Verkehrsdaten (Daten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden) zu Abrechnungs- und Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte vollständig bis zu sechs Monate nach Abrechnung. Der K-net ist eine nachträgliche Prüfung der Entgeltberechnung nur in dem Umfang möglich, in dem die Daten noch vorliegen. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht, trifft die K-net gemäß § 67 Abs.4 TKG keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
(5) Die K-net erteilt dem Kunden einen Einzelverbindungsnachweis in vollständiger oder gekürzter Form. Verlangt der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis, weist er aktuelle und zukünftige Mitbenutzer auf die Speicherung und Mitteilung der Verkehrsdaten hin und beteiligt, sofern erforderlich, den Betriebsrat, die Personal- oder Mitarbeitervertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Daten, die unverschlüsselt über das Internet übertragen werden, nicht sicher sind und von Dritten zur Kenntnis genommen werden können. Es wird deshalb davon abgeraten, personenbezogene Daten oder andere geheimhaltungsbedürftige Daten, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Passwörter oder sonstige Zugangscodes unverschlüsselt zu übertragen.
(7) Die K-net weist zudem daraufhin, dass die Übertragung von Daten über und der Abruf von Informationen aus dem Internet Gefahren für die Datensicherheit und Datenintegrität bergen. Die K-net hat hierauf keinen Einfluss. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, seine Daten gegen diese Gefahren zu schützen. Durch geeignete Hard- und Softwarelösungen, wie z.B. Firewall und Virenscanner, lassen sich die Gefahren deutlich reduzieren. Derartige Produkte sind im einschlägigen Fachhandel erhältlich.
Hinweis für den Kunden: Personenbezogene Daten und geheimhaltungsbedürftige Daten (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Passwörter und sonstige Codes) sollten stets verschlüsselt übertragen werden, um eine Kenntnisnahme Dritter möglichst auszuschließen.
§ 31 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund des Vertrages ist Kaiserslautern.
(2) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftragte der K-net, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser AGB hinausgehen, sind textförmlich zu vereinbaren.
§ 32 Schlichtungsverfahren gemäß § 68 TKG
Die K-net weist den Kunden hiermit darauf hin, dass er sich zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in Bonn wenden kann, wenn es hinsichtlich der in § 68 Abs. 1 Ziffern 1. bis 3. TKG aufgeführten Sachverhalte zwischen ihm und der K-net zu Meinungsunterschieden kommt. Die Einzelheiten der praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens können der Homepage der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff „Schlichtung“ entnommen werden.
§ 33 Beschwerdeverfahren für Verbraucher
(1) Verbraucher der K-net Telekommunikation GmbH haben die Möglichkeit, ihre Unzufriedenheit zu äußern zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung unter Angaben der Kontaktdaten wie Name (Firmenname), Anschrift, Kundennummer, Rückrufnummer und ggf. einer E-Mail-Adresse.
(2) Die Beschwerde ist möglichst postalisch, per E-Mail an: complaint@k-net.de oder über das Kontaktformular auf der Homepage www.empera.de einzureichen.
(3) Die K-net Telekommunikation GmbH bearbeitet jede Beschwerde individuell und gewissenhaft und nimmt die notwendigen Recherchen vor. Beschwerden werden in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang beantwortet.
(4) Sollte eine Beantwortung innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, erhält der Kunde eine Zwischennachricht unter Angabe der Hinderungsgründe. Die Beantwortung der Beschwerde erfolgt grundsätzlich in Schriftform.
Anlage 1 zu § 4 (11) Hardwarekauf K-net Schnittstellenbeschreibung
Abschluss Glasfaser: Abschluss am beigestellten ONT
- Physikalisch: Gigabit Ethernet 1000BASE-T
- Service: Unterstützung von PPPoE, Authentifizierung PAP, CHAP
- Service: Unterstützung DHCP Unterstützung DHCP WAN seitig (NGPlattform)
- Service: Unterstützung Multicast V2 und V3 gemäß RFC 2236, 3376 (IPTV NG)
- Service: Unterstützung SIP nach RFC 326
Abschluss am installierten GF-AT (passiver Glasfaseranschluss)
- Physikalisch: Je nach Ausbaugeiet kommt entweder ein passives optisches Netz (PON) nach dem Standard XGSPON gemäß ITU-T G.9807 alternativ GPON-Schnittstelle gemäß ITU-T G.984.x und G.988 oder ein aktives optisches Netz (AON) mit einem optischen Abschluss nach Standard ITU-T G.652; IEEE 802.3ah-2004 1000BASE-BX10 zum Einsatz. Die jeweilig eingesetzte Technik kann beim Kundensupport erfragt werden. Die von K-net angebotenen CPEs erfüllen die jeweiligen Voraussetzungen.
- Service: Unterstützung von PPPoE, Authentifizierung PAP, CHAP
- Service: Unterstützung DHCP Unterstützung DHCP WAN seitig (NGPlattform)
- Service: Unterstützung Multicast V2 und V3 gemäß RFC 2236, 3376 IPTV NG)
- Service: Unterstützung SIP nach RFC 3261 für VoIP Anwendungen
- Unterstützung VLAN gemäß IEEE 802.1
Änderungen vorbehalten.
Stand: 03/2025
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/i) verzichtet. „Kunden“ und andere männliche Begriffe sind generisch maskuline Personenbezeichnungen, die so dem Gesetz entnommen wurden.