BGB
Besondere Geschäftsbedingungen für Sprach-, Telefonie- und Faxdienste
§ 1 Geltungsbereich
(1)Die K-net, Adresse (folgend K-net) erbringt alle von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen zu den nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und vorrangig zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sowie zu den weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird.
§ 2 Leistungsumfang Netzzugang u. Sprach- / Datenkommunikation
(1) K-net ermöglicht dem Vertragspartner (folgend Kunde genannt) Zugang zum eigenen Telekommunikations-Festnetz und Verbindungen zu Fest- und Mobilfunknetzen anderer Betreiber, sofern eine Zusammenschaltung mit diesen Netzen besteht.
(2) Mit der Leistung „Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz“ stellt K-net eine Anschlussleitung bis zum letzten netzseitig erschlossenen Übergabepunkt (Netzabschluss) am Kundenstandort bereit. Die betreffenden technischen Geräte sind im Falle der leih- oder mietweisen Überlassung vom Kunden nach Vertragsbeendigung zurückzugeben. Die beim Kunden installierte technische Vorrichtung ermöglicht den Anschluss von Endeinrichtungen (z.B. Telefon, TK-Anlage, Faxgerät) zur Übertragung von Sprache und Fax und bietet den Zugang zum jeweils genutzten Teilnehmernetz.
(3) Mittels der Verbindungsleistungen von K-net kann der Kunde Verbindungen entgegennehmen und von seinem Telefonanschluss Verbindungen zu anderen Telefonanschlüssen herstellen lassen, soweit eine Zusammenschaltung zu diesen Anschlüssen besteht. Durch die technischen Gegebenheiten anderer Telekommunikationsnetze können Übertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit von Telefonanschlussleistungsmerkmalen und des Internet-Zugangs eingeschränkt sein.
(4) Vorbehaltlich der leih- oder mietweisen Überlassung von technischen Geräten, ist der Kunde für die technische Ausstattung (insbesondere seiner eigenen Endgeräte) ausschließlich selbstverantwortlich.
(5) Im Telekommunikationsnetz von K-net sind Preselection sowie Call-by-Call und die Anwahl bestimmter Sonderrufnummern nicht möglich.
(6) Bei Faxgeräten, die an unseren VoIP-Anschlüssen betrieben werden, liegt es in der Verantwortung des Kunden, dass je Faxgerät die maximale Sende- und Empfangsgeschwindigkeit 9600 Baud nicht übersteigt und die Fehlerkorrektur (ECM) deaktiviert ist. Auf Anweisung des K-net Support ist das Protokoll T.38 zu deaktivieren bzw. zu aktivieren.
§ 3 Beanstandungen gegen Rechnungen
(1) Die zur ordnungsgemäßen Vergütungsermittlung und Abrechnung gespeicherten Verkehrsdaten werden von K-net nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des TKG und ggf. anhängiger Rechtsprechung nach Versendung der Rechnung gespeichert und aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus datenschutzrechtlichen Gründen gem. der o.g. gesetzlichen Bestimmungen nach Versendung der Rechnung gelöscht, sofern der Kunde nicht die sofortige Löschung verlangt.
(2) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht werden, trifft K-net keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen. K-net wird den Kunden in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung hinweisen.
(3) Auf Wunsch erhält der Kunde kostenlos eine detaillierte elektronische Rechnung mit einer Einzelverbindungsübersicht der nutzungsabhängigen Vergütung. In der betreffenden Einzelverbindungsübersicht werden die Ziel- nummern nach Wahl des Kunden vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern aufgeführt. Macht der Kunde von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, erfolgt eine ungekürzte Aufführung.
(4) Für unrichtige Entgeltforderungen, deren richtige Höhe nicht feststellbar ist, hat K-net Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume. Ist die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume geringer als sechs, werden die vorhandenen Abrechnungszeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 2 dieses Absatzes berechneten Durchschnittsbetrages. Das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht, dass die Entgelthöhe aufgrund von Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen unrichtig ist. Wird der Kunde im Falle einer Manipulation von K-net gebeten, seine CPE (Kundenend-gerät, Router o. ä.) auf den neuesten technischen Stand (Software-Update o. ä.) zu bringen und der Kunde führt dieses nicht durch, ist ab diesem Zeitpunkt des Hin-weises durch K-net der Kunde auch bei Manipulationen eigenverantwortlich. K-net ist in dem Fall zu keinem Schadenersatz verpflichtet, der Kunde trägt den Schaden selbst.
(5) Fordert K-net ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung nach AGB § 10 (3), so erstattet K-net die vom Kunden auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Vergütung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Beanstandung in der Form einer Gutschrift auf der Rechnung.
§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Soweit für die betreffende Leistung von K-net die Installation eines separaten Übertragungsweges oder Systems oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde K-net bzw. ihren Erfüllungsgehilfen die Vornahme dieser Installationen und Maßnahmen nach Absprache eines geeigneten Termins während der üblichen Geschäftszeiten ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderlichen Voraussetzungen in seinen Räumen schaffen. Der Kunde ist für die Netzebene 4 verantwortlich. Die Netzebene 4 beginnt am definierten Netzabschluss der Ebene 3, der Haus-übergabepunkt (HÜP) beziehungsweise Übergabepunkt (ÜP). An dieser Stelle verweisen wir wieder auf die Besonderen Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses § 4 Ziffer 1.
(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
a. den überlassenen Anschluss nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere bedrohende und belästigende Anrufe zu unterlassen
b. dafür Sorge zu tragen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon bzw. Bestandteile des Telefonnetzes nicht durch missbräuchliche oder übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;
c. K-net unverzüglich über die Beschädigung, Störung oder Verlust der von K-net dem Kunden übergebenen Hardware zu informieren.
(3) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet:
a. alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungsarbeiten am Anschluss nur von K-net, oder deren Beauftragten ausführen zu lassen;
b. bei Nutzung des Leistungsmerkmals „Anrufweiterschaltung“ sicherzustellen, dass die Anrufe nicht zu einem Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ebenfalls das Leistungsmerkmal „Anrufweiterschaltung“ aktiviert ist. Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber dieses Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeleitet werden, mit der Anrufweiterschaltung einverstanden ist;
c. dem Beauftragten von K-net den Zutritt zu seinen Räumen jederzeit zu gestatten, soweit die für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der K-net zustehender Benutzungsentgelte erforderlich ist.
(4) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit alle zu seinem Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert sind, dass dem Kunden mit dem Einzelverbindungsnachweis deren Verkehrsdaten bekannt gegeben werden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System von K-net mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung erforderlich ist.
(6) Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, alle Personen, denen er eine Nutzung der Leistungen von K-net ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen und dieser Besonderen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.
(8) Verstößt der Kunde gegen die in § 4 Ziffer (2) Buchst. a., b. und c dieser Besonderen Geschäftsbedingungen genannten Pflichten oder in schwer- wiegender Weise gegen die in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich aufgeführten Pflichten, ist K-net berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 5 Besondere Pflichten für TK-Flatrate-Kunden / Fair-Usage
(1) Eine Telefonflatrate ermöglicht dem Kunden Verbindungen zu den im jeweiligen Flatrate-Produkt genannten Zielen zu einem festen monatlichen Entgelt mit Ausnahme der dort genannten Sonderziele (z. B. ausländisches Festnetz), Sonderrufnummern sowie Ziele und Telefonverbindungen in das inländische und ausländische Mobilfunknetz. Diese Einwahlen werden separat nach der aktuellen Preisliste berechnet.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Telefonflatrate bzw. das Sonderprodukt nicht missbräuchlich zu nutzen. Missbräuchlich ist eine Nutzung insbesondere, wenn der Kunde
a. Internetverbindungen über geografische Einwahlnummern oder sonstige Datenverbindungen aufbaut, und auf diese Weise die Inrechnungstellung der Internetnutzung durch K-net vermeidet,
b. Anrufweiterschaltungen oder Rückruffunktionen einrichtet oder Verbindungsleistungen weiterveräußert bzw. über das sozialadäquat übliche Nutzungsmaß hinaus verschenkt,
c. die Telefonflatrate bzw. das Sonderprodukt für die Durchführung von massenhafter Kommunikation wie bspw. Fax Broadcast, Call Center oder Telemarketing nutzt,
d. unternehmerisch im Sinne des § 14 BGB nutzt.
(5) Im Falle der übermäßigen (AGB §16 (4)) oder missbräuchlichen (§ 5 Ziffer (2) dieser Besonderen Geschäftsbedingungen) Nutzung der Flatrate oder eines Sonderproduktes durch den Kunden ist K-net berechtigt, die Telefonflatrate oder das Sonderprodukt außerordentlich zu kündigen und für die missbräuchliche Inanspruchnahme, Leistungen in der Höhe zu berechnen, wie sie anfallen würden, wenn der Kunde keine Telefonflatrate oder kein Sonderprodukt von K-net abonniert hätte. K-net ist darüber hinaus berechtigt, den Anschluss gemäß den Regelungen der AGB §11 zu sperren oder fristlos zu kündigen.
§ 6 Leistungsstörungen und Gewährleistungen
(1) Soweit für die Erbringung der Leistungen von K-net Telekommunikations- netze und/oder Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt K-net keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen. K-net tritt jedoch die ihr insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt.
(2) Bei bestimmten Produkten, wie z.B. den Telefonflatrates, kann es aufgrund der verfügbaren Telekommunikationsnetze und/oder Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkungen in der Sprachqualität bzw. der übermittelten Dienste (wie Fax) sowie beim Verbindungsaufbau kommen.
(3) Ansonsten erbringt K-net ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Telekommunikationsnetzes.
(4) Der Kunde wird in zumutbarem Umfang K-net oder ihren Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen.
(5) Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat K-net das Recht, dem Kunden die Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen.
§ 7 Rufnummernänderung / -mitnahme
(1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der BNetzA gegenüber dem Anbieter nach § 108 TKG und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. K-net trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde auf Wunsch die ihm durch K-net zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter zugewiesene Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von K-net zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der BNetzA.
(2) Bei Kündigung des Telefonvertrages mit K-net bestätigt K-net die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so ist K-net berechtigt, diese Nummer
a. für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von K-net zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden nach einer Sperrfrist von 65 Arbeitstagen zu vergeben,
b. für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu K-net gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben.
§ 8 Teilnehmerverzeichnisse
(1) K-net trägt – wenn der Kunde dies wünscht – dafür Sorge, dass er selbst mit Namen, Anschrift in öffentliche gedruckte oder in öffentliche gedruckte und elektronische Teilnehmerverzeichnisse eingetragen wird und Mitbenutzer seines Anschlusses mit Namen und Vornamen eingetragen werden, sofern diese der Eintragung vorher schriftlich zugestimmt haben. Der Kunde kann dabei bestimmen, welche Angaben in welcher Art von Teilnehmerverzeichnissen veröffentlicht werden sollen.
(2) K-net darf im Einzelfall Auskunft über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Kunden erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Der Kunde hat das Recht, der Auskunftserteilung über die Daten zu widersprechen, einen unrichtigen Eintrag berichtigen zu lassen bzw. den Eintrag löschen zu lassen.
§ 9 Inverssuche
(1) Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf die Telefonauskunft auch über seinen Namen und/oder seine Anschrift erteilt werden, sofern er dies ausdrücklich wünscht. K-net weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass er gegen die Auskunftserteilung über Namen und/oder Anschrift anhand seiner Rufnummer (sog. Inverssuche) jederzeit gegenüber der K-net widersprechen kann.
Änderungen vorbehalten
Besondere Geschäftsbedingungen für Rundfunk
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die K-net Telekommunikation GmbH, Europaallee 10 in 67657 Kaiserlautern (im Folgenden: K-net) erbringt alle von ihr angebotenen Rundfunk-Dienstleistungen zu den nachstehenden besonderen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und vorrangig zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sowie zu den weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird.
§ 2 Anmeldepflicht bei der GEZ
(1) Die Anmeldung bei K-net entbindet nicht von der Entrichtung des Rundfunkbeitrages bei den Rundfunkanstalten/ Gebühreneinzugszentralen.
§ 3 Leistungsumfang
(1) K-net übergibt am Hausübergabepunkt (HÜP) Rundfunksignale für:
a. Hör- und Fernsehprogramme, die von technischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am Ort der zentralen Empfangseinrichtungen von K-net mit herkömmlichem Antennenaufwand in technisch ausreichender Qualität empfang bar sind (Grundversorgung).
b. die Erweiterung um zusätzliche analoge und digitale Programme, sowie ggf. Pay-TV-Programme und interaktive Dienste je nach Vertragstyp.
(2) K-net übermittelt die Programme nur derart und so lange, wie ihr dieses die Bindung an Gesetze, nationale und internationale Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z.B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter / -veranstalter) ermöglichen.
(3) Sofern K-net Pay-TV-Programme und Video-on-Demand-Dienste anbietet, erfolgt die Nutzung durch den Kunden nur gegen eine gesonderte Vergütung gemäß den jeweils gültigen Preislisten und den Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Pay-TV.
(4) K-net behält sich vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, sowie die Nutzung der einzelnen Kanäle zu ergänzen, zu erweitern, zu kürzen oder in sonstiger Weise zu verändern. Bei Einstellung eines Senderbetriebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen.
(5) Für den Empfang digitaler Programme ist ein entsprechender Receiver mit digitalem Empfangsteil oder ein Rundfunkgerät mit integriertem digitalem Empfangsteil erforderlich.
(6) Entspricht die Kundenanlage nicht den technischen Anschlussbedingungen, so ist K-net für ein reduziertes Programmangebot (analoge und digitale Programme, ggf. Pay-TV-Programme, Video-on-Demand- Dienste) nicht verantwortlich.
§ 4 Elektronische Programmzeitschrift
(1) Mit Hilfe der elektronischen Programmzeitschrift (EPG) lässt sich das lauf- ende und kommende Fernseh- oder Radioprogramm anzeigen. Die Programmübersicht beinhaltet mindestens den Titel, die Uhrzeit und die Dauer jeder Sendung. Zusätzlich können zu den einzelnen Sendungen kurze Beschreibungen des Inhalts – bei einigen EPG-Formaten auch mit Bildern – angezeigt werden. Aufgrund der Integration in das Empfangsgerät lässt sich aus dem EPG heraus das Programm umschalten oder die Aufnahme einer ausgewählten Sendung programmieren. K-net übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der angezeigten Informationen.
§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Dem Kunden obliegt die Bereitstellung der Innenhausverkabelung gemäß den technischen Richtlinien.
(2) Der Kunde hat selbst die eventuell erforderliche Zustimmung des Vermieters zur Innenhausverkabelung einzuholen.
(3) Der Kunde darf Jugendlichen unter 18 Jahren den Zugang zu nicht jugendfreien Sendungen nicht gewähren.
(4) Sofern der Kunde das Rundfunksignal gewerblich nutzt, hat er hierüber mit K-net eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, einen überlassenen Receiver Dritten zu überlassen (auch nicht zu Reparaturzwecken) sowie diesen an einen anderen als seinen eigenen Anschluss anzuschließen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Eingriffe in die Software oder Hardware an einem überlassenen Receiver vor- zunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Der überlassene Receiver darf nicht außerhalb des Verbreitungsgebietes von K-net installiert werden.
(6) K-net weist ausdrücklich darauf hin, dass für Receiver, die nicht von K-net bezogen worden sind, K-net keinerlei Support erbringt. Die Angabe der Receiver-Modelle findet aufgrund der Produktentwicklung unter Vorbehalt statt. Sollte zum Bestellzeitpunkt ein Receiver-Modell nicht mehr verfügbar sein, wird technisch gleichwertiger Ersatz bereitgestellt. Receiver können jederzeit hinzugebucht werden und sind monatlich kündbar mit einer Vorlaufzeit von drei Wochen. Gemietete Receiver verbleiben im Eigentum der K-net und müssen nach Vertragsende zurückgegeben werden. Bei Nichtzurücksenden der Receiver berechnen wir den Neuwert zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses.
(7) Die Smartcard(s) verbleiben im Eigentum der K-net und müssen nach Vertragsende zurückgegeben werden. Bei Nichtzurücksenden der Smartcard(s) berechnen wir einen Betrag von 9,95 €.
(8) Die ordnungsgemäße Rückgabe der gemieteten Receiver und der Smartcard(s) nach Vertragsende obliegt dem Kunden und erfolgt auf seine Kosten.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Die nutzungsabhängige Vergütung für die abgerufenen Video-on-Demand- Sendungen oder für sonstige Leistungen werden von K-net gemeinsam mit dem Grundpreis für die Dienste in Rechnung gestellt.
(2) Der Kunde haftet in voller Höhe für die Vergütungen der Video-on- Demand-Sendungen bzw. der sonstigen Dienste, die für seinen Receiver bestellt oder empfangen wurden.
(3) Ist der Kunde mit der Zahlung von Nutzungsvergütungen in Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundpreisen in Verzug, so kann K-net die Nutzung entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen (z.B. Video-on-Demand-Dienste) verweigern.
§ 7 Datenschutz
(1) Hinsichtlich des Datenschutzes finden die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der Rundfunkstaatsvertrag Anwendung. Die von dem Receiver übermittelten Daten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert, sofern dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.
Änderungen vorbehalten
Besondere Geschäftsbedingungen für Internetdienste
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die K-net Telekommunikation GmbH, Europaallee 10 in 67657 Kaiserslautern (im Folgenden: K-net) erbringt alle von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen zu den nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und vorrangig zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sowie zu den weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird.
§ 2 Leistungsumfang
(1) K-net stellt dem Kunden im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dessen Wahl Leistungen mit den folgenden allgemeinen Leistungsmerkmalen zur Verfügung:
a. den Zugang zum Internet über den Zugangsknoten (Point of presence) in Form einer funktionstüchtigen Schnittstelle zum Internet, um dem Kunden die Übermittlung von Daten zu ermöglichen;
b. der Zugang wird als Internet-Flatrate über separate Zugangstechnik über K-net als Provider unter Nutzung der Hausanschlussleitung ermöglicht, wobei sich K-net für die Internet-Flatrate-Produkte eine Einschränkung der Bandbreite für einzelne Internetdienste (z. B. Filesharing) vorbehält;
(2) K-net ist verpflichtet, dem Kunden den Zugang zu einem Internetknotenpunkt zu verschaffen. Der Zugang kann über die moderne Technik von K-net realisiert werden. Soweit im Einzelfall zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, obliegt K-net nicht die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die vom Kunden oder Dritten aus dem Internet abgerufenen Informationen beim Abrufenden zugehen. Dies gilt auch für den Abschluss und die Erfüllung von Geschäften.
(3) K-net vermittelt dem Kunden den Zugang bzw. verschiedene Nutzungsmöglichkeiten des Internets. Die dem Kunden zugänglichen Inhalte im Internet werden von K-net nicht überprüft. Alle Inhalte, die der Kunde im Internet abruft, sind, soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, fremde Inhalte im Sinne von §§ 7 ff Telemediengesetz (TMG). Dies gilt insbesondere auch für Diskussionsforen und chat groups.
(4) Bei den produktabhängigen Angaben zur Übertragungsgeschwindigkeit im Down- und Upload handelt es sich um Maximalwerte. Die Übertragungsgeschwindigkeit wird von K-net im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt.
(5) K-net ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen jederzeit dem neuesten Stand der Technik (soweit dies zur Verbesserung der Leistungen von K-net dem Kunden zumutbar ist) sowie allen relevanten Gesetzesänderungen oder -ergänzungen entsprechend anzupassen.
§ 3 Zugangsberechtigung
(1) Der Zugang zum Zugangsknoten und damit zum Internet und die sonstige Nutzung der von K-net angebotenen Leistungen wird dem Kunden über die von K-net zugelassenen, registrierten und bei Vertragsabschluss an den Kunden ggf. überlassenen Hardwarekomponenten sowie durch gegebenfalls persönliche Passwörter und ggf. Teilnehmer- und Mitbenutzernummern gewährt.
(2) Persönliche Passwörter sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort in angemessenen Zeiträumen zu ändern und alle Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch des Passwortes, auch durch Angehörige oder andere Dritte, zu verhindern. Der Kunde ist insbesondere bereits dann zu einer unverzüglichen Änderung des Passwortes verpflichtet, wenn die Vermutung besteht, ein Nichtberechtigter könnte Kenntnis vom Passwort erlangt haben.
(3) Stellt der Kunde einen unbefugten oder missbräuchlichen Zugriff auf seinen Internetzugang fest, so hat er diesen K-net unverzüglich mit-zuteilen.
(4) Die Anbindung von Wireless-LAN-Geräten an den Internetzugang von K-net zur schnurlosen Anbindung von PCs, Laptops etc. ist nur zulässig, wenn der Kunde durch die Verwendung eines entsprechenden Verschlüsselungssystems wie z.B. WPA2 sicherstellt, dass dieser Zugang nicht Dritten, ausgenommen sind Personen im Sinne des § 6 Ziffer (3) dieser Besonderen Geschäftsbedingungen, zugänglich gemacht wird.
§ 4 Pflichten und Obliegenheiten der Parteien
(1) Der Kunde hat rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Leistungen von K-net in seinem Machtbereich auf eigene Kosten alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen von K-net erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere seine eigene technische Ausstattung, die die Nutzung der Leistungen von K-net ermöglicht.
(2) Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung der in der Protokoll- Familie TCP/IP verabschiedeten Standards übermitteln. K-net ist nicht verpflichtet, dem Kunden IP-Adressräume dauerhaft zu überlassen.
(3) K-net ist nicht zur Errichtung besonderer Schutzsysteme gegen den missbräuchlichen Zugriff Dritter auf Inhalte oder persönliche Inhalte im Internet verpflichtet.
§ 5 Verantwortung des Kunden, Fair-Usage
(1) Nimmt der Kunde die von K-net angebotene Internetflatrate in Anspruch, ist er mit Rücksicht auf alle anderen Teilnehmer der Infrastruktur von K-net verpflichtet, diese maßvoll zu nutzen (Fair-Usage). Davon kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Kunde die Infrastruktur von K-net durch weit überdurchschnittliches Internetnutzungsverhalten hinaus belastet.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, keine rechtswidrigen Inhalte zu verbreiten. Insbesondere dürfen auf der Homepage oder in E-Mails keine Inhalte enthalten sein, die den gesetzlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), Jugendschutzgesetzes (JSchG), des Jugendmedienstaatsvertrags (JMStV), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), des Markengesetzes (MarkenG) und weiterer Gesetze widersprechen. Das Verbot umfasst insbesondere solche Inhalte, die
a. als Anleitung zu einer in § 126 StGB genannten rechtswidrigen Tat dienen;
b. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass sie Teile der Bevölkerung beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (§ 130 StGB);
c. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die einer Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB); den Krieg verherrlichen;
d. die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 StGB);
e. oder in anderer Weise rechtswidrig sind. Das Verbot erfasst auch das Heraufladen von Daten auf den Server, die einen Virus enthalten oder in anderer Weise infiziert sind.
(3) Das in § 6 Ziffer (4) enthaltene Verbot bezieht sich auch auf Inhalte, zu denen der Kunde eine Zugriffsmöglichkeit für Dritte mittels z.B. Hyperlink oder WLAN eröffnet. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hinge-wiesen, dass er sich durch das Setzen eines Hyperlinks oder der Gestellung eines WLAN der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und einer zivil-rechtlichen Verantwortung aussetzt.
(4) Genauso ist es dem Kunden verboten, rechtswidrige Inhalte vom Server herunterzuladen.
(5) Ebenso wenig darf der Kunde die Leistungen von K-net dazu benutzen, um andere zu bedrohen, zu belästigen oder die Rechte Dritter in anderer Weise zu verletzen.
(6) Außerdem ist es dem Kunden verboten, E-Mails, die nicht an ihn adressiert sind, abzufangen oder dieses zu versuchen.
(7) Falls K-net in strafrechtlicher, zivilrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder in anderer Weise für Inhalte verantwortlich gemacht werden sollte, die der Kunde in seine Homepage eingestellt oder zum Inhalt seiner E-Mails gemacht hat oder zu denen er auf andere Art und Weise (bspw. durch Setzen eines Hyperlinks oder Gestellung eines WLAN) einen Zugang eröffnet hat, ist der Kunde verpflichtet, K-net bei Abwehr dieser Ansprüche zu unterstützen. Soweit dies zulässig ist, hat der Kunde K-net im Außenverhältnis von einer Haftung freizustellen. Einen verbleibenden von ihm schuldhaft verursachten Schaden auch in Form von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat der Kunde K-net zu ersetzen.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System von K-net mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung erforderlich ist.
(9) Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nach- zukommen.
(10) Der Kunde ist verpflichtet, alle Personen, denen er eine Nutzung der Leistungen von K-net ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung der für das Internet bestehenden gesetzlichen Grundlagen und diesen Besonderen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.
(11) Verstößt der Kunde in schwerwiegender Weise gegen die in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich aufgeführten Pflichten, ist K-net berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(12) Dem Kunden ist die Nutzung des Anschlusses im Rahmen eines Mesh Netzwerkes (Freifunk / „öffentlicher“ Hotspots) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist K-net berechtigt, die gesamte Vertragsbeziehung fristlos zu kündigen.
§ 6 Gewährleistungen von K-net
(1) K-net gewährleistet nicht den jederzeitigen ordnungsgemäßen Be-trieb bzw. die ununterbrochene Nutzbarkeit der Leistungen und des Internetzugangs. Insbesondere gewährleistet K-net nicht die Nutzung von Internet- diensten, soweit die technische Ausstattung des Kunden hierfür nicht aus- reichend ist.
(2) K-net hat keinen Einfluss auf die Übertragung der Daten im Internet. Insoweit ergibt sich auch keine Verantwortlichkeit für die Übertragungsleistungen (Geschwindigkeit, Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit).
(3) K-net leistet keine Gewähr für die im Internet verfügbaren Dienste von Informations- oder Inhalteanbietern, die übertragenen Inhalte, ihre technische Fehlerfreiheit und Freiheit von Viren, Freiheit von Rechten Dritter oder die Eignung für einen bestimmten Zweck.
§ 7 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Zusätzlich zu den Haftungsbeschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für die Haftung von K-net für die Erbringung der Leistungen Folgendes:
a. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Ausfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
b. Der Kunde haftet für alle Inhalte, die er im Rahmen des Vertrages auf den von K-net zur Verfügung gestellten Speicherplätzen speichert oder über den im Rahmen des Vertrages und dieser Besonderen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellten Zugang verfügbar macht, wie für eigene Inhalte gemäß § 7 ff Telemediengesetz.
(2) Soweit K-net im Außenverhältnis von einem Dritten aufgrund eines vermeintlichen rechtswidrigen oder falschen Inhaltes in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde K-net auf erstes Anfordern von allen solchen Ansprüchen frei.
§ 8 Sperre / Kündigung
(1) Bei einem Verstoß des Kunden gegen § 5 Ziffer (4) bis (8) und Ziffer (10, 11) dieser Besonderen Geschäftsbedingungen ist K-net zur Sperrung ihrer Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hat.
(2) Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen § 5 Ziffer (4) bis (8) und Ziffer (10, 11) dieser Besonderen Geschäftsbedingungen, insbesondere infolge behördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen oder aufgrund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten, ist K-net zur (ge- gebenenfalls vorübergehenden) Sperre ihrer Leistungen berechtigt. K-net wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrichtigen und auffordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder aber ihre Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. K-net wird die Sperre aufheben, sobald der rechtswidrige Inhalt entfernt oder der Kunde den Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet hat.
(3) Schafft der Kunde keine Abhilfe im Fall von § 8 Ziffer (1) oder (2) oder gibt er im Fall von Ziffer (2) keine Stellungnahme ab, ist K-net nach angemessener Fristsetzung und Androhung der Löschung und fristlosen Kündigung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen § 6 Ziffer (4) bis (8) dieser Besonderen Geschäftsbedingungen verstoßenden Inhalte zu löschen.
(4) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug mit Beträgen von mehr als 100,00 € inklusive der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, ist K-net zur Sperre des Zugangs entsprechend § 61 TKG berechtigt.
§ 9 Datenschutz
(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Daten, die unverschlüsselt über das Internet übertragen werden, nicht sicher sind und von Dritten zur Kenntnis genommen werden können. Es wird deshalb davon abgeraten, personenbezogene Daten oder andere geheimhaltungsbedürftige Daten, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Passwörter oder sonstige Zugangscodes unverschlüsselt zu übertragen.
(2) K-net ist zur Einhaltung aller auf den Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
Änderungen vorbehalten
Besondere Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses
§ 1 Geltungsbereich der Bestimmungen
(1) Die K-net Telekommunikation GmbH, Europaallee 10, 67657 Kaiserslautern (im Folgenden: K-net) regelt die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung eines Hausanschlusses zu den nachstehenden besonderen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und vorrangig zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sowie zu den weiteren besonderen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird.
§ 2 Grundstücksbenutzung
(1) K-net ist berechtigt, Grundstücke nach Maßgabe der Grundstückseigentümererklärung zwischen dem Grundstückseigentümer bzw. dem dinglich Berechtigten zu nutzen.
(2) Das Recht von K-net, private Grundstücke nach Maßgabe des § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG) (Anschluss des Grundstücks an öffentliche Telekommunikationsnetze der nächsten Generation) zu nutzen, bleibt unberührt.
§ 3 Hausanschluss
(1) Der physikalische Anschluss erfolgt über eine Glasfaserleitung. Der Hausanschluss ist separat zu beauftragen. Der geforderte Baukostenzuschuss des Ausbaupartners für den Hausanschluss wird dem Eigentümer mit einem Auf- preis weitergereicht. Stellt der Ausbaupartner die Hausanschlüsse ohne Forderung eines Baukostenzuschusses zur Verfügung, ist der Hausanschluss für den Eigentümer ebenfalls unentgeltlich. In diesem Fall muss nicht separat beauftragt werden, hier reicht als Dokument die Grundstückseigentümererklärung. Sollten aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen ein Hausanschluss nicht möglich sein, werden alle abgeschlossen empera-Telekommunikationsverträge in dem Gebäude nichtig. Siehe 3. AGB §2 (11)
(2) Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt (GF-AP: Glas- faserabschlusspunkt). An diesen sind gebäudeseitig die Glasfaser Teilnehmereinheit (GF-AT) über ein Inhouse-Glasfaserkabel angeschaltet. Netz-seitig wird dort das von dem Glasfaserkabel in der Straße abgezweigte Kabel über das Grundstück des Kunden zum Gebäude abgeschlossen.
(3) Im Rahmen des Bestellprozesses schließt der Eigentümer mit dem Glasfaserausbaupartner in Form einer Grundstückseigentümererklärung einen Nutzungsvertrag ab, der dem Ausbaupartner die Installation und Nutzung der Glasfaserinfrastruktur auf seinem Grundstück genehmigt. Das Nutzungsrecht umfasst du Glasfaserleitung vom Hauptstrang der Leitung über das Grund- stück bis zu GF-AP im Hausanschlussraum.
(4) Bei Gebäuden mit einer oder 2 Wohneinheiten: Übergabepunkt der Dienstleistung der K-net ist der von Ausbaupartner der K-net installierte ONT in der Wohnung des Kunden. Im Falle, dass ein kundeneigener ONT Verwendung findet, ist der Übergabepunkt der GF-AT.
(5) Bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten erfolgt die Festlegung der Übergabepunkte im Rahmen der Begehungen des Gebäudes durch den Ausbaupartner der K-net. In der Regel ist der Übergabepunkt des Ausbaupartnern an die K-net der GF-AT. K-net wird hier in er Regel einen ONT setzen. Die Übergaben des Service erfolgt kundenseitig auf der von K-net bereit- gestellten CPE. Nutzt der Kunde einen eigenen ONT oder eine eigenen CPE, ist der Übergabenpunkt der Leistung der K-net der GF-AT respektive der durch K-net gesetzten ONT.
(6) Der kundeseitige Abschluss der Dienstleistung erfolgt auf der von K-net zur Verfügung gestellten CPE.
(7) Bei Mehrfamilienhäusern dient der Hausübergabepunkt nicht allein der Versorgung eines Kunde zur exklusiven Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes liegen.
(8) Bei Mehrfamilienhäusern ist der Hauseigentümer oder die beauftragende Eigentümergemeinschaft verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von K-net den Hausübergabepunkt zu nutzen.
(9) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden im Rahmen einer Begehung durch den Ausbaupartner von K-net und unter Wahrung der berechtigten Interessen festgelegt.
(10) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Ausbaupartners und stehen in dessen Eigentum. Sie werden über K-net vom Ausbaupartner dem Kunden zur Nutzung überlassen. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch den Ausbaupartner der K-net oder deren Beauftragten hergestellt, unter-halten, erneuert, abgetrennt, entstört und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die baulichen Voraussetzungen für die sichere Er-richtung des Hausanschlusses geschaffen werden. Er darf eigenmächtig keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(11) K-net ist berechtigt, von Kunden die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten wird auf Anfrage ermittelt und in Form eines Angebotes zur Verfügung gestellt.
(12) Der Ausbaupartner ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die von ihm eingebauten Bauteile auf eigene Kosten zu entfernen und den Ursprungszustand wiederherzustellen. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund.
(13) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist K-net unverzüglich nach Kenntnis des Kunden mitzuteilen.
(14) Zur Versorgung der Einrichtungen und notwendigen Zusatzeinrichtungen (z.B. Signalverstärkeranlage) stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung. Insbesondere stellt der Kunde einen trockenen Raum mit Raumtemperaturen zwischen 0°C und 30°C zur Installation von GF-AP, GF-TA und ONT zur Verfügung. Das ONT sollte an einem belüfteten Ort installiert werden können, z.B. nicht in einem geschlossenen Kasten. Der Kunde gewährleistet die Sicherung des Gerätes vor unberechtigtem Zugriff Dritter.
(15) Der Kunde muss Leerrohrkapazitäten zur Verfügung stellen, um die Glasfaserleitung innerhalb des Hauses zu verlängern, falls dies erforderlich sein sollte.
(16) Der Kunde wird alle Änderungs- und Wartungsarbeiten an den Glasfaserleitungen vom Ausbaupartner, einschließlich der GF-AP, ausschließlich von Personen ausführen lassen, die vom Ausbaupartner autorisiert sind.
§ 4 Inhouseverkabelung, Kundenanlage und Hausinstallation
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausinstallation/ Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss / GF-AP ist der Kunde verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig unabhängig von etwaigen Ansprüchen von K-net gegen diesen Dritten verantwortlich. K-net ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen.
(2) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, eine Trasse in Form von Leerohren, Pritschen, Kabelschächten oder Kabelkanälen vom Ort des Haus-anschlusses (GF-AP) bis zum gewünschten Ort für den ONT /GF-AT zur Ver-fügung zu stellen. Bei der Bereitstellung dieser Trassen, sind die Vorgaben bezüglich Biegeradien, Schutz vor unberechtigtem Zugriff, Vandalismus und Brandschutz zu beachten. Bei der Baubegehung durch den Ausbaupartner werden dies Trassen festgelegt und in einem Protokoll festgehalten. Je nach baulichen Gegebenheiten kann gegen Entgelt von K-net auch ein spezielles armiertes zur Selbstmontage (Einzug in Leerrohre, Verlegung mit Nagel- schellen) geeignetes Glasfaserkabel als Verbindung von GF-AP zu GF-AT zur Verfügung gestellt werden.
(3) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien von K-net verwendet werden. Die Ausführung der entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GS- Zeichen).
§ 5 Inbetriebsetzung und Überprüfung der Kundenanlagen
(1) K-net informiert den Kunden über die betriebsbereite Fertigstellung des Hausanschlusses. Dieser ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme durch
K-net.
(2) K-net behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen.
(3) Die Anbindung der Kundenanlage durch K-net erfolgt nur, wenn dieses sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch K-net oder durch K-net beauftragte Dritte.
(4) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von K-net festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung K-net unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist K-net nach noch- maliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, ihre Dienste ein- zustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat.
§ 6 Betrieb / Erweiterung / Änderung von Kundenanlagen u.Empfangsgeräten sowie Mitteilungspflichten
(1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der K-net oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kundengegenüber K-net anzumelden und ihre Ausführung mit K-net abzustimmen.
§ 7 Verwendung der Signalspannung
(1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden mit dem notwendigen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
(2) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz zweimaliger Aufforderung durch K-net vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so ist K-net berechtigt, ohne Einhaltung von Fristen den Vertrag zu kündigen und die Versorgung einzustellen.
(3) Die Entfernung oder Beschädigung der von K-net an ihren Anlagenteil an- gebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt werden.
Änderungen vorbehalten
Stand: 03/2022
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/i) verzichtet. „Kunden“ und andere männliche Begriffe sind generisch maskuline Personenbezeichnungen, die so dem Gesetz entnommen wurden.